Diese Geschäftsbedingungen gelten bei Verkauf, Übergabe sowie Lieferung der Produkte der Gesellschaft Keramo plus a.s. (AG), im Weiteren nur „Verkäufer“, an die Kunden, im Weiteren nur „Käufer. Sie gelten für sämtliche Kaufverträge, die von dem Verkäufer bezüglich der nachfolgend beschriebenen Waren abgeschlossen wurden, falls durch die Vertragsparteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Verkäufer schließt die Anwendung von beliebigen „Ankaufsbedingungen“, „Bestellregelungen“ oder anderen ähnlichen Regeln  des Käufers im Voraus aus, insoweit sie diesen Verkaufsbedingungen des Verkäufers widersprechen.

Diese Bedingungen gelten für die Vertragsabschlüsse bezüglich der Produktion und Lieferung von Glasschmelzhäfen, Hafenringen und Zubehör,  Rührern sowie Ofenzeug (Hilfsprodukten),  die aus hochtemperaturbeständigen keramischen Massen gefertigt sind. Diesen Bedingungen entsprechende Produkte werden für Schmelzen, Bearbeitung sowie Homogenisieren vom Glas in der Glasindustrie verwendet.

 

I. Terminologie

  1. Glasschmelzhafen – ein hochtemperaturbeständiger Behälter zylindrischer Form mit kreis- oder ovalförmiger Basis, der für Glasschmelzen aus dem Glassatz und Glasscherben in den Glashafenöfen bestimmt ist. Die Glasschmelzhäfen werden nach ihrer chemischen Zusammensetzung, Herstellungsart sowie Form sortiert (siehe Anlage).
  2. Ring – er besteht aus hochtemperaturbeständigem Material, das auf dem Glasspiegel schwimmt und dem Zutritt von Nichthomogenitäten zu der Abnahmestelle vorbeugt.
  3. Propellenrührer – hochtemperaturbeständiges Produkt in Wendelform, womit die Glasmasse durch Drehung durchgerührt wird.
  4. Ofenzeug (Hilfsprodukte) – sonstige Erzeugnisse aus hochtemperaturbeständigen Massen, die für den Betrieb der Glasschmelzöfen genutzt werden (z.B. Kuchen, Vorbau, Blende usw.).
  5. Der Verkäufer ist die Aktiengesellschaft Keramo plus a.s. (AG), IdNr. 264 95 970 mit dem Sitz in Verneřice 208, Hrob, Tschechische Republik.
  6. Als Käufer wird diejenige Person bezeichnet, die mit dem Verkäufer den Kaufvertrag abschließt und oben auch als „Kunde“ bezeichnet wird.
  7. Unter dem Kaufvertrag versteht man eine gegenseitige Verbindlichkeit zwischen dem Verkäufer und Käufer, womit sich der Verkäufer verpflichtet, an den Käufer die vereinbarte Ware zu liefern, dem Käufer das Eigentum an  der Ware zu übertragen, die Ware dem Käufer zu übergeben und die gleichzeitige Verbindlichkeit des Käufers, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
  8. Als Ware bezeichnet man die von dem Verkäufer hergestellten und aufgrund des Kaufvertrages an den Käufer gelieferten Produkte.
  9. Als Frachtführer wird ein Dritter bezeichnet, der für den Käufer den Transport der gekauften Ware übernimmt.
  10. Unter Petroleumprüfung versteht man eine Prüfung, die der Verkäufer vor Lieferung des Glashafens an den Käufer vornimmt, die daraus besteht, dass man den Boden und einen Teil der Hafenwand etwa 10 cm hoch und im Bedarfs- oder Zweifelsfall auch den Rest des Hafens benetzt. Dadurch kann man eventuelle Mängel – Risse - des Hafens feststellen, da die mangelhaften Stellen wesentlich dunkler werden.

 

II. Vertragliches und anzuwendendes Recht, gerichtliche Zuständigkeit

  1. Von den Vertragsparteien wird vereinbart, dass das zur Beurteilung der Vertragsinhalte, des Rechtsgeschäftes, der Inhalte und weiterer Erfordernisse der Verbindlichkeiten anzuwendende Recht das tschechische Recht ist, insbesondere das Gesetz Nr. 89/2012 Sb. (tschechisches Gesetzblatt) Bürgerliches Gesetzbuch. Laut diesem Recht werden die Vertragsbestimmungen, die Beschaffenheit sowie die Folgen der Rechtsgeschäfte der Vertragsparteien sowie die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten beurteilt und interpretiert.
  2. Eventuelle aus diesen Verträgen entstehende Streitigkeiten werden durch den allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers gemäß dem tschechischen formellen und materiellen Recht gelöst, d.h. insbesondere Gesetz Nr. 99/1963 Sb., Zivilprozessordnung und Gesetz Nr. 89/2012 Sb., Bürgerliches Gesetzbuch. Zu diesen Gerichtsständen gehören insbesondere das Amtsgericht in Teplice und das Bezirksgericht in Ústí nad Labem.

 

III. Kaufvertragsabschluss

  1. Der Kaufvertrag ist eine gegenseitige Verbindlichkeit der Parteien und kommt durch Annahme der durch den Käufer generierten Bestellung seitens des Verkäufers, und zwar vorbehaltlos sowie ohne Änderungsvorschläge zustande.

Mit der Einreichung der Bestellung stimmt der Käufer der Anwendung der Voraussetzungen dieser Geschäftsbedingungen vor beliebigen anderen Geschäftsbedingungen zu.

Alternativ entsteht eine Vertragsverbindlichkeit mit der Annahme eines durch den Verkäufer  getätigten Angebotes durch den Käufer.

Als Vertragsabschluss wird immer spätestens der Moment angesehen, zu dem die entsprechende Anzahlungsrechnung bezahlt wird, die durch den Verkäufer in Bezug auf die bestellte Ware ausgestellt wurde.

  1. Unter Annahme versteht man eine eindeutige, bedingungslose und vorbehaltlose Akzeptierung des Angebotsentwurfes.
  2. Beliebige Gegenanträge der Verkäufers, Vorschläge auf Änderung der Warenmenge, des Liefertermins oder des Preises, ggf. anderer ausdrücklich in der Bestellung festgesetzten Erfordernisse, werden für einen Gegenantrag gehalten und zu dem Vertragsabschluss kommt es erst mit der Annahme dieses Gegenantrages seitens des Käufers. Unter Annahme versteht man eine eindeutige, vorbehaltlose und bedingungslose Akzeptierung des Gegenantrages.
  3. Der Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien kommt durch die Annahme der Bestellung oder des Gegenantrages gemäß den vorherigen Absätzen zustande.
  4. Die Bestellung sowie die Annahme der Bestellung soll in einer Form vorgenommen werden, die von beiden Vertragsparteien akzeptiert wird und die Bezeichnung der Vertragsparteien muss auf  eine Art und Weise erfolgen, die für ihre Identifizierung durch die Finanz- und Steuerbehörden ausreichend ist und sie müssen von einer zuständigen Person unterzeichnet werden.
  5. In dem Fall, dass der Kaufvertrag konkludent – stillschweigend erfüllt wird, das heißt also ohne oben beschriebene formelle Erfordernisse, dann gilt , dass der Vertrag bezüglich der Ware entstand, die für einen Preis geliefert wurde, der durch den Verkäufer in Rechnung gestellt wurde, falls dieser Preis der Preisliste des Verkäufers entspricht und unter Bedingungen, die in diesen Geschäftsbedingungen beschrieben sind. Als konkludente Leistung werden insbesondere die Kaufpreiszahlung und die Warenübernahme durch den Käufer oder den Verfrachter betrachtet.

 

IV. Inhalt des Kaufvertrages

  1. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware an den Käufer zu liefern und ihm das Eigentum zu übertragen.
  2. Der Käufer verpflichtet sich den vertraglichen Kaufpreis auf vereinbarte Art und Weise zu bezahlen, falls diese nicht vereinbart ist, dann gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.
  3. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Reklamationsabwicklung gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.

 

V. Warenübergabe

  1. Von den Vertragsparteien wird vereinbart, dass die Ware an den Käufer im Werk des Verkäufers am Firmensitz des Verkäufers übergeben wird. Gemäß den Internationalen Handelsklauseln INCOTERMS handelt es sich um die Lieferklausel EXW – Ex Works – ab Werk des Verkäufers. Falls mit dem Käufer ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird von den Vertragsparteien eine andere Klausel vereinbart, typisch die Lieferklausel INCOTERMS DAP – Delivered At Place – geliefert an den vom Käufer benannten Ort.
  2. Vor der Verladung der Ware wird der Verkäufer die sog. Petroleumprüfung durchführen. Der Verkäufer nimmt eine Fotodokumentation der Durchführung der Petroleumprüfung vor und dokumentiert den Warenzustand nach der Verladung auf das Transportmittel des Käufers (oder des Frachtführers).
  3. Nach erfolgreicher Durchführung der Petroleumprüfung übergibt der Verkäufer die Ware an den Käufer. Zu diesem Zeitpunkt gehen das Eigentum sowie die Gefahr auf den Käufer über.
  4. Falls der Käufer über keine eigenen Mittel zum Verladen der Ware verfügt, wird die Ware auf das zugestellte Transportmittel durch den Verkäufer verladen, allerdings gemäß den Hinweisen und auf die Verantwortung des Käufers.
  5. Der Käufer ggf. sein Frachtführer bestätigen mit Unterzeichnung des vorgelegten Protokolls, dass die Ware ordentlich verladen wurde und dass der Fahrer über den Transport keramischer Erzeugnisse belehrt wurde.

Der Verkäufer weist bezüglich des Warentransports insbesondere auf nachstehende Regeln hin:

- Es wird eine geeignete Fahrweise erbeten, da die keramischen Erzeugnisse  sehr zerbrechlich und stoßempfindlich sind,

- Die verladene Ware darf man auf dem Fahrzeug nicht mit Gurten oder Riemen befestigen,

- Die verladenen Erzeugnisse darf man nicht aufeinander stapeln,

- Beim Verladen soll die Temperatur höher als -4 Grad Celsius sein,

- Die Ware muss so verladen werden und man soll mit ihr so umgehen, dass sie durch keinen Stoß oder Schlag beschädigt wird,

- Die Erzeugnisse müssen vor dem Regen oder vor einer anderen Form des Wassereinbruches geschützt werden, sie dürfen nicht nass oder feucht werden,

- Aus den o.g. Gründen muss das Transportmittel mit einer Schutzplane ausgerüstet sein.

  1. In dem Fall, dass der Warentransport durch einen Frachtführer abgewickelt wird, ist der Käufer verpflichtet nach dem Empfang den Warenzustand zu überprüfen.

 

VI. Kaufpreis, Zahlung

  1. De Kaufvertrag richtet sich nach der Vereinbarung der Vertragsparteien, insbesondere nach der Preisliste des Verkäufers und nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag.
  2. Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis spätestens mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an der Ware gemäß Art. V Abs. 3 dieser Geschäftsbedingungen an den Käufer fällig.
  3. Der Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen werden in der Rechnung/dem Steuerbeleg spezifiziert, die durch den Verkäufer ausgestellt werden. In dem Fall, dass die bestellte Ware schrittweise abgenommen wird, wird der Kaufpreis per Teilrechnungen/Steuerbelege der Menge der für den Kunden zur Übernahme vorbereiteten Ware nach verrechnet.
  4. Ein Mengenrabatt kann gewährt werden, wenn die Zahlungsbedingungen eingehalten werden und der Kunde mindestens weitere 3 Monate nach Ablauf des Jahres, wofür der Rabatt gewährt wird, weiterhin der Kunde von Keramo plus a.s. bleibt.

    Der Rabatt wird rückwirkend gewährt, und zwar wird er mit der Rechnung für die nächste Lieferung nach dem Monat verrechnet, in dem der Skontoanspruch entstand.

    Bedingungen für die Entstehung des Rabattanspruchs:

    Bei Rechnungsstellung über 1 Mio. CZK (ohne MwSt.) erhalten Sie einen Rabatt von 3 %
    Bei Rechnungsstellung über 2 Mio. CZK (ohne MwSt.) erhalten Sie einen Rabatt von 5 %
    Bei Rechnungsstellung über 4 Mio. CZK (ohne MwSt.) erhalten Sie einen Rabatt von 7 %

Der Rabatt wird an ausländische Kunden in € ausgezahlt und die Umrechnung erfolgt zu einem einheitlichen Wechselkurs.

 

VII. Haftung für die Mängel

  1. Der Verkäufer haftet für die Mängel an der Ware, die die Ware für den vereinbarten oder üblichen Zweck unbrauchbar machen und die als Pflichtverletzung des Verkäufers die Ware gemäß den vereinbarten Spezifikationen zu liefern anzusehen sind.
  2. Die an der Ware festgestellten Mängel ist der Käufer verpflichtet unverzüglich nach ihrer Feststellung, oder zu dem Zeitpunkt, wo er sie gemäß dieses Vertrages feststellen konnte oder sollte, zu rügen.
  3. Falls der Käufer die Mängel an der Ware nicht unverzüglich nach ihrer Feststellung mitteilt und den daraus sich ergebenden Anspruch nicht geltend macht, erlöschen die aus dem Sachmangel hervorgehenden Rechte des Käufers. Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien richten sich nach der Bestimmung der §§ 2099 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.
  4. Die Mitteilung des Mangels muss zwecks der Identifizierung der Ware und Erledigung der Reklamation der mangelhaften Ware folgendes beinhalten:

- Lieferscheincode auf welcher Grundlage die Ware geliefert wurde,

- ordentlich ausgefülltes Evidenzblatt, das zur vollständigen Bewertung der Qualität der Glasschmelzhäfen dient. Das Evidenzblatt muss von dem Käufer ordentlich bezüglich der Qualität sowie Lebensdauer des Glasschmelzhafens und der erzielten Qualität der Glasmasse ausgefüllt werden,

- Mängelbeschreibung oder genaue Bestimmung, wie der Mangel zum Vorschein kommt,

- Menge und Art der mangelhaften Ware,

- Art und Weise wie der Mangel festgestellt wurde,

- Eintragungsvermerk über die Kontrolle der Temperatur in dem Temper- sowie Schmelzofen,

- Information über die Länge, Art und Weise sowie Bedingungen der Lagerung des Produktes bei dem   Käufer.

  1. Der Käufer ist verpflichtet die mangelhafte Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Mangelrüge zwecks der Überprüfung der mangelhaften Ware zu liefern, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  2. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für solche Mängel, die sich aus fehlerhafter Nutzung der Ware, Nichteinhaltung der Hinweise des Verkäufers oder technologischer Bedingungen ergeben, die auf den Webseiten keramoplus.cz veröffentlicht sind.